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Verwechslungsgefahr Markenrecht

Zentraler Schutz des Markenrechts ist der Schutz vor einer Verwechslungsgefahr. Kurz gesagt werden Inhaber von Marken und anderen Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr davor geschützt, dass die eigenen Marken/ Kennzeichen mit Zeichen von anderen verwechselt werden. Für alle, die es genauer wissen wollen, haben wir im folgenden einige Informationen zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht zusammengestellt. Neben der Verwechslungsgefahr im Markenrecht gibt es auch noch die Verwechslungsgefahr im Wettbewerbsrecht (UWG).

Arten der Verwechslungsgefahr

Es gibt verschiedene Arten der Verwechslungsgefahr. Vom Bundesgerichtshof (BGH) wird zwischen drei Arten einer Verwechslungsgefahr unterschieden:

  • unmittelbare Verwechslungsgefahr
  • mittelbare Verwechslungsgefahr
  • Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen trotz der Zeichenunterschiede im Verkehr den Eindruck erwecken, es handele sich um ein und dasselbe Zeichen. Beispiel

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen zwar erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Beispiel: Serienkennzeichen, Firmennamen

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. (BGH, Urteil vom 19. 11. 2009 – I ZR 142/07) Der Unterschied zur mittelbaren Verwechslungsgefahr besteht darin, dass die Zeichen unterschiedlichen Inhabern zugeordnet werden.

Ermittlung der Verwechslungsgefahr

Grob gesagt, sind zur Ermittlung einer Verwechslungsgefahr auf der einen Seite die sich gegenüberstehenden Zeichen miteinander zu vergleichen und auf der anderen Seite die sich gegenüberstehenden Waren/ Dienstleistungen. Je ähnmlicher sich die gegenüberstehenden Zeichen sind, desto größer muss zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr der Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Waren/ Dienstleistungen sein. Das gleiche gilt umgekehrt.

Genauer ausgedrückt ist bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen davon auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt. (BGH, Urteil vom 21. 2. 2002 – I ZR 230/99)

Dies bedeutet, dass bei identischen Zeichen keine Ähnlichkeit hinsichtlich der Waren/ Dienstleistungen bestehen darf, da anderenfalls eine Verwechslungsgefahr bestehen würde. Auf der anderen Seite können jedoch identische Zeichen verwendet werden, sofern keinerlei Ähnlichkeiten bei den Waren/ Dienstleistungen bestehen (mit einigen Ausnahmen – etwa bei bekannten Marken).

Zeichenähnlichkeit

Bei der Ermittlung der Verwechslungsgefahr ist auf der einen Seite die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu ermitteln. Der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist in

  • klanglicher,
  • (schrift-)bildlicher und
  • in begrifflicher Hinsicht zu ermitteln.

Gruhdsätzlich gilt, dass die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen sind. Das schließt wiederum nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft. Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Auch ein unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftiger Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens kann eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben. Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen. ( BGH, Beschl. v. 9.11.2017 – I ZB 45/16)

Ähnlichkeit zwischen den Waren/ Dienstleistungen

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. BGH, Beschl. v. 14.1.2016 – I ZB 56/14 (BPatG)

Beispiele für Warenähnlichkeit:

Tool zur Prüfung von Waren-/ Dienstleistungsähnlichkeit des EUIPO

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