Rückrufpflicht bei gerichtlichem Vertriebsverbot
Ein auf den Vertrieb von Produkten gerichteter Unterlassungstenor umfasst nicht die Verpflichtung des Schuldners, diese Produkte von Händlern, die nicht in seine Vertriebsstruktur eingegliedert sind, zurückzurufen. Dies geht aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.9.2016 – 6 W 74/16) hervor.
Für das Handeln selbstständiger Dritter hat der Unterlassungsschuldner grundsätzlich nicht einzustehen, hat das Gericht ausgeführt. Das Unterlassungsgebot sei nur an den Schuldner selbst gerichtet. Es mache ihn nicht zum Garanten dafür, dass Dritte keine Rechtsverstöße begehen.
Einen Rückruf rechtsverletzender Ware könne der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs bzw. unter den Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Rückrufanspruchs verlangen.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof aber mit seiner Entscheidung vom19.11.2015 (BGH, Urt. v. 19.11.2015 – I ZR 109/14) ausgeführt, dass es dem Schuldner auch obliegt, bereits an Groß und Einzelhandel verkaufte Produkte zurückzurufen. Das OLG Frankfurt hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das es die Streitfage der Rückrufpflicht durch die Entscheidung des BGH als nicht entschieden ansehe, da es in der Entscheidung des BGH um einen anderen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch gegangen sei.
Die Beantwortung der Frage, ob der Schuldner einen Rückruf bereits ausgelieferter rechtsverletzender Ware veranlassen muss, ist von großer Bedeutung. Bestünde eine solche Pflicht, könnte ein Verstoß hiergegen mit den Sanktionen eines Ordnungsmittels oder einer Vertragsstrafe geahndet werden.