Unwirksamkeit einer Abmahnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit
Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.12.2011 festgestellt
Die klagende Partei hatte in dem zu Grunde liegenden Verfahren den Beklagten auf Unterlassung und Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren (Abmahngebühren) in Anspruch genommen, da letzterer mit der Angabe „2 Jahre Garantie“ warb, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.
Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Einen deutlichen Hinweis für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sah der Bundesgerichtshof darin, dass die Vertragsstrafe in der vom Kläger vorformulierten Erklärung unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung entrichtet werden sollte. Zudem sei die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Einer solchen für den Abgemahnten überraschenden Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedürfe es zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht.
Ein weiterer Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten wurde darin gesehen, dass die klagende Partei in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € vorgesehen hatte, was im Hinblick auf die in diesem Fall in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße sehr hoch sei. Dies lasse darauf schließen, dass die Abmahnung vorwiegend dem Zweck gedient habe, der klagenden Partei über die Geltendmachung von Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu erschließen.
Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Landgerichte für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen nur zuständig sind, wenn der Streitwert 5.000 € übersteigt, ob es sich also bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe um eine wettbewerbsrechtliche Angelegenheit handelt oder nicht.
Selbst wenn die Landgerichte nur bei einem 5.000 € übersteigenden Streitwert für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen zuständig wären, könne dies nicht das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtfertigen, die mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe bewehrt ist.
Schließlich war die von der klagenden Partei vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu weit gefasst, so dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße gefallen wären. Auch hierin wurde ein weiteres Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung gesehen.
Ein weiteres Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit läge darin, dass die vorgeschlagene Unterlassungsvereinbarung nicht den Sitz der Beklagten oder der Klägerin, sondern den Sitz des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei als Gerichtsstand vorsehe.
Im Ergebnis wurde daher eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG bejaht, da das Verhalten der klagenden Partei darauf schließen lasse, dass mit der Abmahnung vor allem ein Gelderzielungsinteressen verfolgt wurde.
Gegen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spreche im Übrigen auch nicht, dass nur eine geringe Anzahl von Abmahnungen versandt worden sind.
Quelle: Bundesgerichtshof