Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesent-liche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird.
Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält.
Der Beklagte zu 1) hatte einen Teil des ehemaligen Gutes der Familie von Borsig in Groß-Behnitz erworben. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, hattet dort ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung kultureller und sonstiger Freizeitveranstaltungen sowie auf den Verkauf typischer Produkte der Region spezialisiert hat. Für das Unternehmen wurde durch die Beklagten die Firma „Landgut Borsig Kontor GmbH“ benutzt.
Der Kläger mit dem Namen „Manfred von Borsig“ sah darin eine Verletzung seines Namensrechts.
In den beiden ersten Instanzen war der Kläger unterlegen. Der Bundesgerichtshof hat ie Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Er hat ausgeführt: Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Die Beklagten haben durch Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des vollständigen Familiennamens des Klägers „von Borsig“ gebraucht. Die Beklagten haben den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des Familiennamens des Klägers dadurch gebraucht, dass sie die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liegenschaft verwendet haben.
eine Benutzung des wesentlichen Bestandteils „Borsig“ des Familiennamens des Klägers durch die Beklagten scheide nicht aus, weil sie in den von ihnen verwendeten Bezeichnungen den Buchstaben „A.“ vor den Namen „Borsig“ setzten. Die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält.
Der Bundesgerichtshof hat auch eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung bejaht. Für die Annahme einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung genüge es, dass die angegriffene Bezeichnung beim Publikum den Eindruck erweckt, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des Gutes dem Gebrauch des wesentlichen Bestandteils „Borsig“ seines Familiennamens zugestimmt.
Quelle: Bundegerichtshof, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 177/14