Markenverletzung – Angriff und Verteidigung
Täglich werden eine Vielzahl von neuen Marken angemeldet. Darüber hinaus werden viele Bezeichnungen für die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Unternehmen verwendet, ohne eine Markenregistrierung vorzunehmen. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass über kurz oder lang ein Dritter Ihre Markenrechte verletzt.
Markenwiderspruch
Gegen neu registrierte verwechslungsfähige Marken ist daher gegebenenfalls ein Widerspruch gegen die Eintragung bzw. Anmeldung der jüngeren Marke zu erheben.
Abmahnung & einstweilige Verfügung
Bei schwerwiegenden Markenverletzungen sind oftmals sofortige Maßnahmen zur Untersagung der Verletzungshandlung erforderlich, um größeren Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden. In solchen Fällen erfolgt grundsätzlich eine sofortige Abmahnung der Verletzungshandlung. Hierdurch wird der Verletzer aufgefordert, die Verletzungshandlung umgehend einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wenn der Verletzer trotz Abmahnung die Verletzungshandlung nicht einstellt und/ oder keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann hier oftmals auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes per einstweiliger Verfügung eine sehr schnelle Abhilfe gegen die Markenverletzung getroffen werden. Schon innerhalb weniger Tage kann eine solche einstweilige Verfügung vorliegen.
In solchen Fällen ist jedoch grundsätzlich Eile geboten, da die einstweilige Verfügung nur bei Bestehen einer Dringlichkeit erlassen wird. Dies bedeutet, dass eine einstweilige Verfügung spätestens ca. 4 Wochen nach Kenntnis von der Verletzungshandlung beantragt werden sollte.
Neben dem einstweiligen Rechtsschutz gibt es noch den normalen Rechtsweg. Mit einer Klage kann die Markenverletzung verfolgt werden. Innerhalb eines solchen Verfahrens können auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Verteidigung gegen Abmahnung wegen Markenverletzung
Nicht selten kommt es vor, dass Abmahnungen unberechtigt ausgesprochen werden. Hierfür kann es viele Gründe geben.
Probleme ergeben sich z.B. bei der Frage der markenmäßigen Benutzung, der Verwechslungsgefahr oder aber der älteren Markenrechte.
Abmahnungen sind daher gründlich zu prüfen, bevor die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Auch hier ist Eile geboten, gesetzte Fristen sollten eingehalten werden, da andernfalls gerichtliche Schritte drohen, welche nicht nur erhebliche Kosten nach sich ziehen können, sondern auch zu unnötigen aber schwerwiegenden Beeinträchtigungen des gesamten Geschäftsbetriebs führen können.
Unberechtigte Abmahnung/ negative Feststellungsklage
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung besteht die Möglichkeit, die fehlende Berechtigung gerichtlich mittels einer negativen Feststellungklage feststellen zu lassen.