Markenverteidigung gegen Markenverletzung
Täglich wird eine Vielzahl von neuen Marken angemeldet. Darüber hinaus werden viele Bezeichnungen für die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Unternehmen verwendet, ohne eine Markenregistrierung vorzunehmen. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass über kurz oder lang ein Dritter Ihre Markenrechte verletzt.
Feststellung einer Markenverletzung
Ob eine Markenverletzung vorliegt beurteilt sich insbesondere anhand von zwei Kriterien: 1. Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen; 2. Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Waren/ Dienstleistungen. Sind die Zeichen und die Waren/ Dienstleistungen der geschützten Marke und der dagegen stehenden Marke identisch, liegt grundsätzlich eine Markenverletzung vor. Daneben gilt: Je ähnlicher sich die gegenüber stehenden Zeichensind, desto mehr müssen sich die gegenüber stehenden Waren/ Dienstleistungen voneinander unterscheiden. Umgekehrt gilt das gleiche. Wesentliche Anspruchsgrundlage im Falle einer markenverletzung ist § 14 MarkenG.
Es gibt aber auch weitere zu beachtende Kriterien. Zum Beispiel muss geprüft werden, ob die geschützte Marke rechtserhaltend genutzt wurde (sofern die Benutzungsschonfrist abgelaufen ist). Weiterhin muss geprüft werden, ob die Marke überhaupt schutzfähig ist.
Was ist bei einer Markenverletzung zu tun?
Liegt eine Markenverletzung vor, stehen verschiedene Wege zur Verfügung, hiergegen vorzugehen.
Markenwiderspruch
Gegen neu registrierte verwechslungsfähige Marken kann Widerspruch gegen die Eintragung bzw. Anmeldung der jüngeren Marke eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren ist eine kostengünstige Möglichkeit, gegen neu angemeldete bzw. eingetragene Marken vorzugehen. Hat eine neu angemeldete Marke eine Markenverletzung zur Folge, wird die neu angemeldete Marke im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gelöscht. Allerdings werden in einem Widerspruchsverfahren nicht alle aus einer Markenverletzung resultierenden Ansprüche reguliert. Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch sind parallel in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.
Abmahnung & einstweilige Verfügung
Liegt eine Markenverletzung vor, sind oftmals sofortige Maßnahmen zur Untersagung der Verletzungshandlung erforderlich, um größeren Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden. In solchen Fällen müssen umgehend Maßnahmen gegen die markenverletzung eingeleitet werden. Als erster Schritt erfolgt grundsätzlich die Abmahnung des Verletzers. Hiermit wird der Verletzer aufgefordert, die Verletzungshandlung umgehend einzustellen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und Schadensersatzansprüche anzuerkennen.
Wenn der Verletzer trotz Abmahnung die Verletzungshandlung nicht einstellt und/ oder keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann in dringenden Fällen auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes per einstweiliger Verfügung eine sehr schnelle Abhilfe gegen die Markenverletzung getroffen werden. Schon innerhalb weniger Tage kann eine solche einstweilige Verfügung vorliegen.
Eine einstweilige Verfügung kann jedoch nur bei Bestehen einer Dringlichkeit erlassen werden. Dies bedeutet, dass eine einstweilige Verfügung spätestens ca. 4 Wochen nach Kenntnis von der Verletzungshandlung beantragt werden muss.
Neben dem einstweiligen Rechtsschutz gibt es noch den normalen Rechtsweg des sogenannten Hauptsacheverfahrens. Mit einer Klage kann die Markenverletzung unterbunden werden. Innerhalb eines solchen Verfahrens können auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (die sogenannten Annexansprüche) geltend gemacht werden.
Ansprüche bei Markenverletzung
Der Markeninhaber bzw. der Berechtigte kann gegenüber dem Verletzer bei einer Markenverletzung verschiedene Ansprüche geltend machen: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Auskunftsanspruch und gegebenenfalls auch Vernichtungsanspruch.
Verteidigung gegen Abmahnung wegen Markenverletzung
Nicht selten kommt es vor, dass Abmahnungen unberechtigt ausgesprochen werden. Hierfür kann es viele Gründe geben.
Probleme ergeben sich z.B. bei der Frage der markenmäßigen Benutzung, der Verwechslungsgefahr oder aber der älteren Markenrechte.
Abmahnungen sind daher gründlich zu prüfen, bevor die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Im Falle einer Abmahnung ist Eile geboten. Gesetzte Fristen sollten unbedingt eingehalten werden, da andernfalls gerichtliche Schritte drohen. Hiermit sind nicht nur erhebliche Kosten verbunden. Es kann auch zu unnötigen aber schwerwiegenden Beeinträchtigungen des gesamten Geschäftsbetriebs führen.
Wir helfen bei Markenverletzung
Für den Fall, dass Ihre Markenrechte verletzt worden sind, prüfen wir für Sie Ihre Ansprüche und machen bestehende Ansprüche geltend.
Wenn Sie abgemahnt worden sind prüfen wir für Sie, inwieweit die Abmahnung rechtmäßig ist und den für Sie kostengünstigsten Weg.
Rufen Sie uns an unter 0221 29780954 oder schicken Sie uns eine E-Mail. Nutzen Wie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung.