Markenverletzung „keyword advertising“ (Google-Adwords)
Wird eine fremde Marke von einem Dritten im Wege des „keyword advertising“ als Schlüsselwort in der Weise verwendet, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske eines Internet-Suchmaschinenbetreibers eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erscheint, aus welcher der informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer nicht ersehen kann, ob die Anzeige von dem Markeninhaber herrührt oder nicht, so begründet dies einen markenrechtlichen Verstoß. Dies hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 22.01.2015 (Az. 5 U 271/11) entschieden.
Die Beklagte hatte im Internet innerhalb der Suchmaschine Google bei Eingabe des Suchbegriffes „parship“ mit folgender Anzeige geworben:
„Partnership Partnersuche
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www.partnersuche.de“
Das OLG Hamburg hat die Beklagte gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 + 2 lit. a., Abs. 2 lit.d GMV zur Unterlassung verurteilt, da die Anzeige in keiner Weise erkennen, lassen hat, welche Person bzw. welches Unternehmen dieses Angebot veranlasst hat.