Markenrecht- rechtserhaltende Benutzung
Markenschutz – Rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Alle Marken müssen grundsätzlich für einen Erhalt des Markenrechts rechtserhaltend benutzt werden. Zwar gilt für eine gewisse Frist eine Benutzungsschonfrist. Rechtzeitig vor Ablauf der Benutzungsschonfrist ist die Marke jedoch für die beanspruchten Waren/ Dienstleistungen rechtserhaltend zu benutzen. Diese Benutzungspflicht gilt für alle einegtragenen Waren und Dienstleistungen. Erfolgt eine Benutzung nur für einen Teil der eingetragenen Waren/ Dienstleistungen, führt dies zu einem Verlust des Markenrechts hinsichtlich der nicht benutzten Waren/ Dienstleistungen. Die Marke kann dann auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden.
Bei der rechtserhaltenden Benutzung ist darauf zu achten, dass die Marke in der angemeldeten Form benutzt wird. Besondere Vorsicht ist geboten bei grafischen Abwandlungen. Hier können Abweichungen dazu führen, dass die Marke nicht rechtserhaltend benutzt werden.
Darüber hinaus muss eine rechtserhaltende Benutzung markenmäßig erfolgen. Eine ausschließliche Benutzung als Unternehmenskennzeichen stellt z.B. keine markenmäßige Benutzung dar.