Internetdomain-Namensverletzung

Namensverletzung durch Domainregistrierung (Domaingrabbing)

Bereits die bloße Registrierung eines Domainnamens kann die Namensrechte eines gleichnamigen Namensinhabers verletzen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Inhaberin des Namens Grit Lehmann die Domain „grit-lehmann.de“ zugesprochen, obwohl der Inhaber der Domain diese für seine damalige – ebenfalls gleichnamige – Lebensgefährtin registriert hatte. (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14)

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.

Ein befugter Gebrauch des Namens durch den Domaininhaber, welche die Domain für seine gleichnamige Lebensgefährtin registriert hatte, wurde vom Bundesgerichtshof abgelehnt, da der Domaininhaber über keine eigenen Rechte an dem Namen „Grit Lehmann“ verfügt. Auch der Umstand, dass er bei der Registrierung des streitbefangenen Domainnamens als Treuhänder im Auftrag seiner gleichnamigen Lebensgefährtin tätig geworden ist, führte vorliegend nicht zur Annahme eines befugten Namensgebrauchs. Grund hierfür war, dass es an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit fehlte zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.

Der Internetauftritt unter dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ enthielt lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Ein solcher Hinweis stellt keinen Internetauftritt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertigt, die Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namensträgers erfolgt.

Hinweis für Namensinhaber:

Es gibt noch immer eine Vielzahl von Domaininhabern, welche sich Internetdomains von Unternehmen gesichert haben und versuchen, diese Domains teuer an die Unternehmen zu verkaufen. Hier bestehen gute Erfolgsaussichten, die Herausgabe des Domainnamens auch ohne Zahlung eines Kaufpreises durchzusetzen.

Ob eine Namensverletzung vorliegt muss für den Einzelfall geprüft werden. Auch bei Markeninhabern oder Unternehmensnamen kann ein Namensrecht vorliegen.

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