Wann beginnt der Schutz des Firmennamens?
Benutzung im geschäftlichen Verkehr
Ein Unternehmenskennzeichenschutz oder auch Firmennamenschutz beginnt grundsätzlich mit der ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Hierzu genügt grundsätzlich jede nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit unter dem Firmennamen.
Erste Benutzungshandlungen können sein die Eintragung eines Unternehmens im Handelsregister, die Anmietung von Geschäftsräumen, Bestellung von Geschäftspapieren etc.
Firmenname muss kennzeichnungskräftig sein
Einen Firmennamenschutz erlangt man nur, wenn der Name ausreichend kennzeichnungskräftig ist. Das bedeutet, dass ein Firmenname nicht glatt beschreibend für die Geschäftstätigkeit sein darf. Bezeichnungen wie Bäckerei für Backbetriebe oder Consulting für ein beratendes Unternehmen sind nicht schutzfähig. Allerdings kann ein Begriff wie Bäckerei z.B. für ein IT-Unternehmen durchaus kennzeichnungskräftig und damit schutzfähig sein.