Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 09.02.2015 – 27 W [pat] 73/14) handelt es sich bei der Bezeichnung „AppOtheke“ um einen beschreibenden und damit freihaltebedürftigen Begriff.
Nach Ausführungen des Bundespatentgerichts handelt es sich bei diesem Begriff um eine offenkundige Abwandlung des gebräuchlichen Begriffs „Apotheke“, welcher für die beanspruchten Waren/ Dienstleistungen beschreibend ist. Der Wortanfang „App“ führe nicht von dem Begriff „Apotheke“ weg, da die Endung „Otheke“ keine Bezeichnung einer so genannten App sei.