Keine Erstbegehungsgefahr durch bloße Präsentation einer Ware auf einer Süßwarenmesse
Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 23.10.2014 (Az. I ZR 133/13) festgestellt. Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dünne Keksstangen. Die Beklagte, welche nahezu identische Kekstangen herstellt und in der Türkei und anderen Ländern vertreibt, wurde von der Klägerin auf Unterlassung wegenvermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) und unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) in Anspruch genommen, nachdem die Beklagte die Keksstangen auf der internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln ausgestellt hatte.