Eine Abmahnung im Markenrecht muss grundsätzlich immer ernst genommen werden und sollte keinesfalls ignoriert werden! Grundsätzlich sollte nichts ohne vorherige Prüfung unterzeichnet oder gezahlt werden!
Muss ich im Falle einer Abmahnung einen Anwalt hinzuziehen?
Dies ist grundsätzlich zu empfehlen. Bei einer Anmahnung im Markenrecht ist besondere Sorgfalt geboten, da im Falle eines leichtfertigen Verhaltens erhebliche Konsequenzen (hohe Kosten von mehreren tausend EUR, hohe Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung) drohen können.
Muss ich die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen?
Keinesfalls sollte eine vorgegebene Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet werden. Grundsätzlich sollte die vom Abmahnenden vorgegebene Unterlassungserklärung immer erst eingehend geprüft werden. Zum einen sind die in einer vorgegebenen Unterlassungserklärung formulierten Unterlassungsansprüche oftmals viel zu weit formuliert. Darüber hinaus sind in vielen Fällen die gegnerischen Abmahnkosten in die Unterlassungserklärung aufgenommen, welche jedoch in vielen Fällen viel zu hoch angesetzt sind. Einige Rechtsanwälte ziehen bereits im Abmahnverfahren einen Patentanwalt hinzu, wodurch doppelte Abmahnkosten geltend gemacht werden. Im Abmahnverfahren sind die Kosten eines hinzugezogenen Patentanwaltes jedoch nach neuester Rechtsprechung eher nicht erstattungsfähig. Zudem gilt es zu bedenken, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung nicht mehr ohne weiteres beseitigt werden kann.
Muss ich die geforderten Abmahnkosten übernehmen?
Das hängt davon ab, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung bzw. das Vorliegen einer Markenverletzung erfordert eine eingehende Prüfung, da hier viele Fallstricke lauern. Zu klären ist unter anderem, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht, ob Sie die gegnerische Marke oder ein verwechslungsfähiges Zeichen markenmäßig bzw. kennzeichenmäßig benutzt haben oder ob eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr stattgefunden hat.
Welche Kosten entstehen im Falle einer Abmahnung im Markenrecht?
Die Kosten einer markenrechtlichen Streitigkeit berechnen sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Gebührentabelle des RVG bzw. des GKG. Diese Kosten wiederum richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Streitwert. Der Streitwert wird in Abhängigkeit der geltend gemachten Ansprüche vom Unterlassungsgläubiger vorgegeben. In Markensachen ist dieser Streitwert grundsätzlich sehr hoch und fängt regelmäßig bei 50.000 EUR an und bei bekannten Marken leicht mehrere hundert Tausend EUR erreichen kann. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR belaufen sich die gegnerischen Abmahnkosten auf ca. 1000 bis 1200 EUR netto. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR steigen die Kosten auf ca. 1.400 EUR bis 1.800 EUR netto. Einige Rechtsanwälte machen zudem die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt geltend. Diese erhöhten vorgerichtlichen Kosten sind in den meisten Fällen jedoch nicht gerechtfertigt. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen weitere Rechtsanwaltsgebühren sowie Gerichtskosten hinzu.
Welche Risiken bestehen, wenn ich die Abmahnung ignoriere?
Wird auf eine Abmahnung nicht reagiert, wird der Gegner in den meisten Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In vielen Fällen muss mit einer einstweiligen Verfügung gerechnet werden. Daneben kann der Gegner auch ein normales Zivilverfahren anstreben. Hier drohen weitere erhebliche Kosten. So können sich alleine die Verfahrenskosten innerhalb der ersten Instanz leicht auf 10.000 EUR summieren. Darüber hinaus kann es Ihnen passieren, dass Sie die beanstandete Benutzung plötzlich nicht mehr verwenden dürfen, was in schlimmen Fällen Produktionsstopp oder Vertriebsstopp bedeuten kann.
Welchen Vorteil bringt es mir, wenn ich einen Anwalt hinzuziehe?
Ein spezialisierter Anwalt prüft die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und klärt über die bestehenden Risiken auf. Der Anwalt wird Ihnen eine Empfehlung geben, ob Sie eine – möglicherweise abgeänderte – Unterlassungserklärung abgeben, ob Sie die Abmahnung als ungerechtfertigt zurückweisen sollten oder gegebenenfalls sogar aktiv mit einem gerichtlichen Verfahren wegen ungerechtfertigter Abmahnung reagieren sollten. Darüber hinaus erhalten Sie eine Empfehlung, ob Sie die beanstandete Benutzung umstellen sollten oder nicht. Sie erhalten zudem eine Empfehlung, ob Sie die geforderten Abmahnkosten zahlen sollten oder nicht. Im Ergebnis können Sie durch eine qualifizierte Beratung erhebliche Umstellungskosten oder aber auch Verfahrenskosten sparen.
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