Beschreibende Benutzung des Begriffs „Allnet Flat“
Die Benutzung der Bezeichnung „Allnet Flat“ für einen Telefontarif ist rein beschreibend und daher nicht kennzeichenmäßig.
Mit dieser Begründung hat das OLG Frankfurt a.M. eine Verletzung des Firmenschlagwortes „ALLNET“ verneint. (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 98/13)
Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass eine rein beschreibende Verwendung einer Bezeichnung regelmäßig keine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt und daher auch keine fremden Kennzeichenrechte verletzen kann.